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Einkommensteuer

In der jährlichen Einkommenssteuererklärung werden sämtliche Einnahmen einer Person zusammengefasst und an die Finanzverwaltung übermittelt, um sie der Besteuerung zu unterziehen. Dabei ist grundsätzlich jede natürliche Person zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. So haben insbesondere die folgenden Personenkreise eine Steuererklärung abzugeben:

  • Gewerbetreibende

  • Freiberufler

  • Vermieter

  • Bezieher von Kapitaleinkünften, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen

Soweit Sie hingegen ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (u.a. Arbeitnehmer) erzielen und auf diese Weise Ihre Einkünfte über die Lohnsteuer versteuern, sind Sie grundsätzlich von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit. Dieses gilt hingegen nicht, soweit Sie im betreffenden Kalenderjahr eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen (keine abschließende Aufzählung):

  • Bezug von Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken-, Mutterschafts-, Insolvenz- oder Elterngeld) von mehr als 410 €

  • Sie haben sich Lohn mindernde „Freibeträge“ auf ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte eintragen lassen

  • Sie und Ihr Ehegatte werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, haben beide Arbeitslohn bezogen und ein Teil des Arbeitslohns ist nach der Steuerklasse „IV mit Faktor“, V oder VI (aus Lohnsteuerbescheinigungen ersichtlich) besteuert worden

  • Sie haben im betreffenden Jahr von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen (Ausnahmen möglich)

Die gesetzliche Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ist der 31. Juli nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres. Wenn Sie jedoch einen Steuerberater zur Erstellung und Abgabe der Erklärung beauftragen, verlängert sich die Frist auf den 28./29. Februar des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgende Jahr. Soweit Sie hingegen nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung  verpflichtet  sind, ist es Ihnen freigestellt, innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres eigenverantwortlich oder über einen Steuerberater eine Erklärung abzugeben.

Wenn Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist Ihnen jedoch regelmäßig zu raten, zumindest einmalig zu überprüfen, ob Sie durch die Abgabe einer Steuererklärung auf eine Steuererstattung hoffen können. So wird geschätzt, dass die Bürger dem Staat jährlich eine halbe Milliarde € Steuern schenken, weil sie nicht von ihrem Recht Gebrauch machen, freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Die private Steuererklärung umfasst sämtliche Einkünfte der Einkommensteuererklärung. Zu diesen Einkünften zählen die folgenden Einkunftsarten:

  • Gewerbebetrieb

  • selbständige Arbeit (Freiberufler)

  • nichtselbständige Arbeit

  • Kapitalvermögen

  • Vermietung und Verpachtung

  • Sonstige Einkünfte (Rente etc.)

Von diesen Einkünften können wiederum diverse Positionen in Abzug gebracht werden, um schließlich das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Demnach lassen sich die folgenden Positionen von den Einkünften abziehen:

  • Sonderausgaben (Versicherungen, Spenden etc.)

  • außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Kinderbetreuungskosten etc.)

  • diverse Freibeträge (Kinderfreibetrag etc.)

Wenn Sie Unterstützung bei der Anfertigung ihrer privaten Steuererklärung wünschen, können Sie gerne mit unserer Steuerberatungsgesellschaft in Münster in Kontakt treten.

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