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Erbschaft- und Schenkungsteuer

Wird Ihnen eine Erbschaft oder eine Schenkung zuteil, sind Sie zur Anzeige der Übertragung gegenüber dem Finanzamt verpflichtet. Dabei erfährt das Finanzamt häufig bereits über den mit der Umsetzung betrauten Notar von dem unentgeltlichen Erwerb. Die Anzeige der Übertragung erfolgt schließlich über die Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung.

Werden Immobilien oder Unternehmen unentgeltlich übertragen, so bemisst sich ihr steuerlicher Wert regelmäßig nicht nach dem zum Übertragungszeitpunkt geltenden Verkehrswert. Vielmehr wird ein steuerlicher Betrag ermittelt, der dem Erwarteten zukünftigen Ertrag entspricht. Zudem können für ausgewählte Übertragungen Steuerbefreiungen oder Freibeträge geltend gemacht werden, welche die Steuerbemessungsgrundlage reduzieren.

Wenn Sie Unterstützung bei der Erstellung und Einreichung ihrer Erbschaft- oder Schenkungsteuer Erklärung benötigen, können Sie mit unserer Steuerberatungsgesellschaft in Münster gerne in Kontakt treten.

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