Sie haben geerbt oder Ihnen wurde eine Schenkung zuteil? Sie möchten bei einer Erbschaft oder Schenkung keine böse Überraschung erleben?
Zur Vermeidung von Erbschafts- oder Schenkungssteuer bedarf es regelmäßig einer frühzeitigen Steuerplanung. Dieses kann eine böse Überraschung im Fall des Erbeintritts verhindern. Meine Steuerberaterkanzlei berät Sie gerne frühzeitig und fachlich kompetent, um mit Ihnen zusammen ein langfristiges Konzept für eine geplante Vermögensübertragung von Privat- und Unternehmensvermögen zu entwickeln. Diese Erbschaftssteuergestaltung hilft Ihnen, Ihre Steuerbelastung im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung sowohl im Privat- als auch Betriebsvermögen zu optimieren.
Gleichzeitig unterstützt Sie meine Steuerberaterkanzlei gerne bei der Erstellung Ihrer Erklärung zur Erbschaft- und Schenkungssteuer. Dieses beinhaltet die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage auf Basis des übertragenen Eigentums sowie die Abgabe der Erbschaft- oder Schenkungssteuererklärung.
Zögern Sie nicht, frühzeitig meine Steuerberaterkanzlei in Köln zu kontaktieren.

Honorar
Sie fragen sich, wie viel ein Steuerberater kostet?
Zunächst ist festzuhalten, dass eine qualifizierte Beratung ihren Preis hat und auch eine Erstberatung nicht kostenlos angeboten werden kann. Dieses ergibt sich aus der gesetzlich festgelegten Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) unter www.gesetze-im-internet.de/stbgebv, die für sämtliche Steuerberater verbindlich ist. Allerdings lässt sich die Vergütung für eine Erstberatung auf weiterführende Tätigkeiten anrechnen, die mit der Erstberatung in Zusammenhang stehen. In der Steuerberatervergütungsverordnung lassen sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert, die Zeitvergütung und die Pauschalvergütung unterscheiden.
Gegenstandswert
Lässt sich die Arbeit des Steuerberaters abgrenzen und quantifizieren, so sieht die Steuerberatervergütungsverordnung diesen qualifizierten Wert als Gegenstandswert vor. Beispielsweise lässt sich der Gegenstandswert bei Einkünften aus einer Arbeitnehmertätigkeit aus den daraus erzielten Einnahmen ableiten. Jedem Gegenstandswert wird nun eine „volle Gebühr“ als Bemessungsgrundlage zugeordnet. Diese volle Gebühr kann sich je nach Tätigkeit und Einkunftsart wertmäßig unterscheiden. Auf die volle Gebühr wird schließlich ein Gebührensatz angewandt, der durch einen Gebührenrahmen vorgegeben wird.
Beispielsweise ergibt sich der Gegenstandswert für einen Einspruch aus dem strittigen Steuerbetrag. Beträgt nun die erhoffte Erstattung aus der Anfechtung 900 €, so wird der Gegenstandswert ebenfalls mit 900 € vorgegeben. Diesem Gegenstandswert lässt sich eine volle Gebühr von 68 € zuordnen. Der Gebührensatz bewegt sich schließlich in Abhängigkeit vom Sachverhaltsumfang in einem Rahmen von 5/10 bis 25/10 der vollen Gebühr. Demnach ist im vorliegenden Beispiel eine gesetzliche Gebühr von mindestens 34 € (68 € * 5/10) gegenüber dem Mandanten abzurechnen.
Zeitvergütung
Sieht die Steuerberatervergütungsverordnung eine Vergütung nach einem Zeithonorar vor - da sich beispielsweise die Arbeit des Steuerberaters nicht quantifizieren lässt -, ergibt sich die Vergütung aus der Multiplikation der Arbeitszeit mit dem entsprechenden Stundensatz.
Pauschalvergütung
Die Pauschalvergütung lässt sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung nur in ausgewählten Sachverhalten für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr in einem schriftlichen Vertrag vereinbaren.