Sie haben geerbt oder Ihnen wurde eine Schenkung zuteil? Sie möchten bei einer Erbschaft oder Schenkung keine böse Überraschung erleben?
Zur Vermeidung von Erbschafts- oder Schenkungssteuer bedarf es regelmäßig einer frühzeitigen Steuerplanung. Dieses kann eine böse Überraschung im Fall des Erbeintritts verhindern. Meine Steuerberaterkanzlei berät Sie gerne frühzeitig und fachlich kompetent, um mit Ihnen zusammen ein langfristiges Konzept für eine geplante Vermögensübertragung von Privat- und Unternehmensvermögen zu entwickeln. Diese Erbschaftssteuergestaltung hilft Ihnen, Ihre Steuerbelastung im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung sowohl im Privat- als auch Betriebsvermögen zu optimieren.
Gleichzeitig unterstützt Sie meine Steuerberaterkanzlei gerne bei der Erstellung Ihrer Erklärung zur Erbschaft- und Schenkungssteuer. Dieses beinhaltet die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage auf Basis des übertragenen Eigentums sowie die Abgabe der Erbschaft- oder Schenkungssteuererklärung.
Zögern Sie nicht, frühzeitig meine Steuerberaterkanzlei in Köln zu kontaktieren.
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Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetriebe fällig. In diesem Fall wird die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung erforderlich. Unter bestimmten Bedingungen lässt sich jedoch eine Befreiung von der Umsatzsteuer bewirken. Dieses trifft insbesondere auf die sog. Kleinunternehmer, d.h. Unternehmer mit geringen Umsatzerlösen zu. So können Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen, soweit ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. In einigen Fällen ist es jedoch ratsam, auf die Umsatzsteuerbefreiung über die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und stattdessen freiwillig Umsatzsteuer zu zahlen.
Neben den Umsätzen von Selbstständigen, Freiberuflern und Gewerbebetrieben können ferner ausgewählte Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung freiwillig der Umsatzsteuer unterworfen werden. Hier gilt ebenfalls, dass die Ausübung des Wahlrechts hin zur Umsatzsteuerpflicht unter bestimmten Bedingungen zu einer geringeren Gesamtsteuerbelastung führt.
Unternehmen und Unternehmer, für die eine Umsatzsteuerpflicht besteht, haben monatlich oder quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben und um eine jährliche Umsatzsteuererklärung zu ergänzen. Dabei ist die Umsatzsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums zu erklären und abzuführen.
Lassen Sie sich von unserer Steuerberatungsgesellschaft in Münster umfangreich über die korrekte Rechnungsstellung sowie Ihre Umsatzsteuerpflichten und Wahlrechte beraten, um das für Sie günstigste Ergebnis zu finden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Abgabe Ihrer Umsatzsteuererklärung.